Jugendstrafrecht
Das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren ist seit dem 17.12.2019 in Kraft. Die Regelungen zur audiovisuellen Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen in der StPO und die Verweisung in § 70c JGG seit dem 1.1.2020.
Für das Jugendstrafverfahren ergeben sich wesentliche Neuerungen u. a. im Bereich der Aufgaben der Jugendhilfe im Strafverfahren/Jugendgerichtshilfe, der Mitwirkung der Verteidigung, der Beteiligung der Eltern und der Bild-Ton-Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen
Das Jugendstrafrecht beschäftigt sich mit den Straftaten von Jugendlichen und Heranwachsenden. Ob das Jugendstrafrecht anwendbar ist, richtet sich strikt nach dem Alter des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt.
Bei Jugendlichen ab ihrem 14. und bis zum 18. Geburtstag wird immer Jugendstrafrecht angewandt. Bei Heranwachsenden, dies sind Beschuldigte zwischen 18 Jahren bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wird Jugendstrafrecht unter bestimmten Umständen angewandt.
Beschuldigte unter 14 Jahren sind als Kinder nicht strafmündig und werden daher nicht strafrechtlich sanktioniert. In Frage kommen hier aber möglicherweise familienrechtliche Maßnahmen.
Jugendliche und Heranwachsende verteidige ich im Ermittlungsverfahren sowie vor dem Jugendrichter, dem Jugendschöffengericht und
der Jugendstrafkammer.
Die Rechtsfolgen, aber auch die Verfahrensvorschriften in Jugendstrafsachen unterscheiden sich maßgeblich von denjenigen in Erwachsenenstrafverfahren. Es wäre aber ein Trugschluss zu glauben, dass
deswegen der anwaltliche Beistand eine geringere Bedeutung hätte. Im Gegenteil: Das weitere Sanktionssystem und das gelockerte Jugendstrafverfahren birgt große Risiken für den Jugendlichen. Häufig
unterschätzen Jugendliche nämlich die Konsequenzen eines Jugendstrafverfahrens.
Die Beratung und Vertretung durch eine auf diesem Gebiet erfahrene und spezialisierte Fachanwältin für Strafrecht ist daher unverzichtbar.